Holtriemer Land

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Unsere Satzung


Satzung des Vereins „Förderkreis Integration Holtriem“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Integration Holtriem“. Nach Eintragung ins Vereinsregister lautet der Name „Förderkreis Integration Holtriem e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Holtriem.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Einwohnern mit Migrations-hintergrund. Hierunter ist gleichermaßen eine Willkommenskultur zu verstehen, die Neuankömmlingen das Einleben in die bestehende Kultur und Arbeitswelt erleichtert, als auch die Schaffung und der Erhalt eines Klimas, in dem ein steter kommunikativer Austausch unterschiedlicher Kulturen auf der Basis gegenseitiger Wertschätzung gewährleistet ist.
(2) Die Aufgaben des Vereins leiten sich aus dem Zweck ab und umfassen daher grundsätzlich alle Maßnahmen, die geeignet sind den Vereinszweck zu fördern. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
-           Hilfestellungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, die ein selbstständiges Zurechtfinden in Alltag und Beruf ermöglichen,
-           Hilfestellungen im Umgang mit Behörden, bei Wohnungs- und Jobsuche sowie Arztbesuchen, Schule, Kindergarten, Vereine
-           Unterstützung bei Maßnahmen und Veranstaltungen, die die Integration von Menschen unterschiedlicher Kulturkreise fördern und bewahren.
(3) Die Grundsätze des Vereins basieren auf den Werten, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen möchte.
Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich die/der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Passive Mitgliedschaft
Passives Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
 Voraussetzung für eine passive Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich die/ der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
-           durch Tod,
-           durch Austritt, der nur schriftlich jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,      
            oder
-           durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
            kann.
(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 6 Mitgliederrechte
(1) Rechte der aktiven Mitglieder
Die aktive Mitgliedschaft berechtigt
-           zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der
            Mitgliederversammlung zukommenden Rechte,
-           zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,
-           zum Stellen von Anträgen.
(2) Rechte der passiven Mitglieder
Die passiven Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
-           Rederecht,
-           kein Antragsrecht,
-           kein Stimmrecht,
-           kein aktives und passives Wahlrecht,
-           ein Mitwirkungsrecht bei der Antragstellung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den aktiven Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
(2) Die passiven Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Einzelheiten, insbesondere Höhe und Fälligkeit, werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
-           die Mitgliederversammlung und
-           der Vorstand, bestehend aus  der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
             Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister und der/dem Schriftführer
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, nimmt den Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des Vereins sowie Satzungsänderungen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Ankündigung in der Einladung sowie  eine 2/3-Mehrheit.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer schriftlich festgehalten. Dieses Protokoll ist von dem Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je drei Mitglieder des Vorstands sind vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt  die einzelnen Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt. Kommt bei der anschließenden Wahl kein neuer Vorstand zustande, bleibt der bisherige Vorstand solange kommissarisch im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen  neuen Vorstand gewählt hat.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er protokolliert seine Beschlüsse.
§11 Auflösung des Vereins bzw. Zweckänderung
Beschließt eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit der dazu erforderlichen Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Holtriem, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 21. April 2016  beschlossen worden.